Unkrautfrei Round Up Sprühflasche Alphee 1 Liter
Info: ROUNDUP® Alphée® ist eine gebrauchsfertige Spritzlösung. Eignet sich für die gezielte Unkraut- und Unkrautbekämpfung auf gärtnerisch genutzten Wegen mit Baumbewuchs, unter Ziergehölzen und Kernobst sowie zur Kulturvorbereitung im Zierpflanzenbau. Wirkt ausschließlich auf grünen Pflanzen als Blattherbizid. Keine Bodenwirkung. ROUNDUP® Alphée® ist nicht selektiv. Kontakt mit Kulturpflanzen vermeiden. Bei Anwendung im Rasen zur Erleichterung der Neueinsaat werden getroffene Gräser mit bekämpft.
Gut bekämpfbar: Ampferarten, Berufskraut, Bingelkraut, Große Brennnessel, Distelarten, Ehrenpreisarten, Weißer Gänsefuß, Hahnenfuß, Hohlzahnarten, Honiggras, Huflattich, Kamille, Klettenlabkraut, Knöterich, Kreuzkraut, Löwenzahn, Melde, Gemeine Quecke, Farn, Rispenarten, Schilf, Vogelmiere, Wegerich, Wiesenkerbel. Im Streichverfahren: Zaun- und Ackerwinde. Außerdem alle herkömmlichen Rasengräser.
Nicht bekämpfbar: Salbeigamander, Giersch, Weißer Mauerpfeffer, Kleine Brennnessel, Weißklee, Acker- und Sumpfschachtelhalm.
Nicht zur Unkrautbekämpfung im Rasen geeignet; es sei denn der Rasen soll neu angelegt werden.
- Bekämpft nahezu alle Unkräuter und Ungräser
- Blattwirkung und wurzeltiefe Wirkung
- Nicht zur Unkrautbekämpfung im Rasen geeignet, jedoch zur Vernichtung von Rasen und Unkräutern zur Erleichterung der Neueinsaat geeignet
- Nicht bienengefährlich (B4)
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Anwendungszeit: April – Oktober
HINWEIS: Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen. Warnhinweise und Symbole beachten
Hinweise zur Verwendung siehe Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt herunterladen:
Anwendungsauflagen
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG) Für Anwendungen auf anderen Flächen (sogenanntes Nichtkulturland wie z. B. Hofflächen, Garagenzufahrten, Gehwege) oder für befestigte Flächen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung des für Sie zuständigen Pflanzenschutzdienstes.
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.)
Die Anwendung Glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ist verboten auf:
1. nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Splitt, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht;
2. oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht.
"Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören.
Lieferbare Packungseinheit: Flasche 1 Liter
Bewertungen